E-Scooter mit Straßenzulassung: ABE und Versicherung
Was ein E-Scooter für deutsche Straßen braucht: eKFV-Grenzen, ABE und Fabrikschild, Versicherungsplakette, Promille, Bußgelder und die Reform 2026/2027.


Für wen ist dieser Ratgeber?
„E-Scooter mit Straßenzulassung“, „E-Scooter Versicherung“, „E-Scooter ABE“ – diese drei Suchanfragen hängen eng zusammen. Wer in Deutschland einen privaten E-Scooter kaufen will, steht vor einem Angebot, in dem zugelassene und nicht zugelassene Modelle nebeneinander verkauft werden, oft mit ähnlichen Fotos und Namen. Ein Fehlkauf ist teuer: Ein Roller ohne Allgemeine Betriebserlaubnis bekommt keine Versicherungsplakette und darf nicht auf Radweg oder Straße.
Dieser Ratgeber erklärt Schritt für Schritt, was ein E-Scooter nach der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) erfüllen muss, wie Sie die ABE prüfen, wie die Versicherungsplakette funktioniert, welche Regeln beim Fahren gelten und was die Reform 2026/2027 ändert. Am Ende stellen wir drei Modelle aus unserem E-Scooter-Vergleich 2026 vor, deren ABE im Verzeichnis des Kraftfahrt-Bundesamts nachvollziehbar ist.
Was ist ein E-Scooter im Sinne des Gesetzes?
Rechtlich heißt der E-Scooter Elektrokleinstfahrzeug. § 1 eKFV legt fest, was darunter fällt:
- Elektroantrieb und eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 und höchstens 20 km/h.
- Eine Lenk- oder Haltestange von mindestens 700 mm Länge (bei Fahrzeugen ohne Sitz).
- Eine Nenndauerleistung von höchstens 500 W; bei selbstbalancierenden Fahrzeugen bis 1.400 W, wenn mindestens 60 % davon für die Balance gebraucht werden.
- Höchstmaße von 70 cm Breite, 1,40 m Höhe und 2,00 m Länge und eine Masse ohne Fahrer von höchstens 55 kg.
Elektrokleinstfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge. Daraus folgen Versicherungspflicht und Promillegrenzen wie beim Auto. Ein Roller, der schneller als 20 km/h fährt oder mehr Nenndauerleistung hat, ist kein Elektrokleinstfahrzeug und kann keine ABE nach der eKFV bekommen. Was es mit Nenn- und Spitzenleistung auf sich hat, erklärt unser Ratgeber Motor, Watt, Volt und Controller.
Die vier Voraussetzungen nach § 2 eKFV
Auf öffentlichen Straßen dürfen Sie einen E-Scooter nur fahren, wenn er
- eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) oder eine Einzelbetriebserlaubnis hat,
- eine gültige Versicherungsplakette trägt,
- eine Fahrzeug-Identifizierungsnummer und ein Fabrikschild besitzt und
- die technischen Anforderungen der §§ 4 bis 7 erfüllt.
Die Bescheinigung über die Betriebserlaubnis müssen Sie mitführen und auf Verlangen vorzeigen. Als Halter dürfen Sie auch niemand anderem erlauben, einen Roller ohne diese Voraussetzungen zu fahren.
Zu den technischen Anforderungen gehören unter anderem zwei voneinander unabhängige Bremsen mit mindestens 3,5 m/s² Verzögerung (§ 4), vorgeschriebene Lichttechnik und seitliche Reflektoren (§ 5), eine helltönende Glocke – Hupen und Sirenen sind nicht erlaubt (§ 6) – und ein Gashebel, der nach dem Loslassen innerhalb einer Sekunde auf null zurückgeht (§ 7). Diese Punkte prüft der Hersteller im Genehmigungsverfahren; Sie müssen sie nicht selbst kontrollieren, sollten aber nichts daran verändern.
Die ABE prüfen: Fabrikschild und KBA-Liste
Die ABE erteilt das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) an den Hersteller oder Importeur. Das KBA veröffentlicht eine Liste aller erteilten ABE für Elektrokleinstfahrzeuge mit ABE-Nummer, Typbezeichnung, Handelsbezeichnung und Genehmigungsinhaber. Der Stand, den wir ausgewertet haben, ist vom 29. Oktober 2026 und umfasst gut 450 Einträge.
So gehen Sie vor:
- Vor dem Kauf: Suchen Sie in der KBA-Liste nach dem Markennamen und dem Modell. Bei vielen Einträgen steht als Handelsbezeichnung „zum Genehmigungszeitpunkt unbekannt“; dann hilft nur die Typbezeichnung weiter, die der Hersteller in der Bedienungsanleitung oder auf dem Fabrikschild angibt.
- Nach dem Kauf: Kontrollieren Sie das fest montierte Fabrikschild. Es muss Hersteller, Typ und ABE-Nummer zeigen. Die Verbraucherzentrale rät ausdrücklich: Fehlt das Typenschild, nicht kaufen.
- Achtung bei Länderversionen: Viele Hersteller verkaufen dasselbe Modell in mehreren Ausführungen. Die deutsche Version endet oft auf „D“ oder „DE“. Eine EU-Version mit 25 km/h ist in Deutschland nicht zulassungsfähig.
Für Roller aus dem Ausland gilt laut Bundesverkehrsministerium: Sie brauchen eine Betriebserlaubnis eines EU- oder EWR-Staats, die innerhalb der deutschen Grenzwerte liegt. Eine EG-Konformitätserklärung reicht nicht.
Und ohne ABE? Eine Einzelbetriebserlaubnis ist theoretisch möglich, aber aufwendig. In einem vom GDV veröffentlichten Interview beschreibt der TÜV-Verband, dass dafür ein Gutachten einer technischen Prüfstelle nötig ist und die Kosten schnell den Kaufpreis erreichen können, wenn Prüfzeugnisse des Herstellers fehlen. Für die Praxis heißt das: Kaufen Sie gleich ein Modell mit ABE.
Die Versicherungsplakette
Für E-Scooter ist eine Kfz-Haftpflichtversicherung Pflicht. Sie deckt Schäden, die Sie anderen zufügen. Den Nachweis erbringt eine kleine Versicherungsplakette (laut GDV 6,7 × 5,5 cm), die hinten am Roller klebt, möglichst unter der Schlussleuchte. Eine Zulassungsstelle brauchen Sie nicht: Die Plakette gibt es direkt beim Kfz-Versicherer. Versichern lässt sich laut Verbraucherzentrale nur ein Roller mit ABE.
Wichtig sind die Fristen:
- Das Versicherungsjahr läuft vom 1. März bis Ende Februar. Am 28. bzw. 29. Februar endet der alte Schutz.
- Die Farbe wechselt jedes Jahr, damit die Polizei veraltete Plaketten sofort erkennt. Laut Verbraucherzentrale gilt 2026/2027 Schwarz, 2027/2028 Blau, danach Grün.
- Die Beiträge sind niedrig; der ADAC bietet seinen Mitgliedern eine E-Scooter-Haftpflicht ab 25 Euro im Jahr an. Vergleichen lohnt sich trotzdem.
Eine Teilkasko für Schäden am eigenen Roller und Diebstahl ist freiwillig. Sie kann sich lohnen: Laut GDV wurden von 10.000 E-Scootern 284 gestohlen, bei Pkw waren es 3 von 10.000.
Ohne Plakette fahren kostet laut ADAC 40 Euro Verwarnungsgeld. Das eigentliche Risiko ist größer: GDV-Hauptgeschäftsführer Jörg Asmussen warnt, ohne aktuelles Versicherungskennzeichen gebe es keinen Versicherungsschutz; bei einem Unfall drohten strafrechtliche Konsequenzen, und alle Kosten müsse man selbst tragen. § 6 des Pflichtversicherungsgesetzes verbietet den Gebrauch eines Fahrzeugs ohne die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung ausdrücklich.
Neu seit 1. Oktober 2026: Laut ADAC gilt die Gefährdungshaftung jetzt auch für E-Scooter. Der Halter haftet also schon wegen der Betriebsgefahr; Geschädigte müssen dem Fahrer kein Verschulden mehr nachweisen. Umso wichtiger ist eine gültige Plakette.
Regeln beim Fahren
Alter und Führerschein: Mindestalter 14 Jahre (§ 3 eKFV), kein Führerschein, keine Mofa-Prüfbescheinigung.
Wo Sie fahren dürfen: Innerorts auf Radwegen, Radfahrstreifen, gemeinsamen Geh- und Radwegen und in Fahrradstraßen. Fehlen diese, auf der Fahrbahn oder im verkehrsberuhigten Bereich; außerorts auch auf dem Seitenstreifen (§ 10 eKFV). Gehwege und Fußgängerzonen sind tabu, außer ein Zusatzzeichen „Elektrokleinstfahrzeuge frei“ erlaubt es – dann nur in Schrittgeschwindigkeit.
Verhalten: Nur hintereinander fahren, nicht freihändig, nicht an andere Fahrzeuge anhängen (§ 11). Keine Mitfahrer und keine Anhänger (§ 8). Ohne Blinker zeigen Sie das Abbiegen per Handzeichen an. Abgestellt wird der Roller wie ein Fahrrad, so dass niemand behindert wird – der DVR weist darauf hin, dass kreuz und quer liegende Roller besonders für ältere, blinde und sehbehinderte Menschen gefährlich sind.
Alkohol: Es gelten dieselben Grenzen wie beim Auto. Ab 0,5 Promille drohen laut Bundesverkehrsministerium und ADAC in der Regel 500 Euro, ein Monat Fahrverbot und zwei Punkte. Ab 1,1 Promille ist es eine Straftat, mit Ausfallerscheinungen schon ab 0,3 Promille. Für Fahrer unter 21 Jahren und in der Probezeit gilt 0,0 Promille.
Helm: Keine Pflicht, aber eine dringende Empfehlung von ADAC und Verbraucherzentrale.
Bußgelder (Auswahl laut ADAC):
| Verstoß | Bußgeld |
|---|---|
| Rotlichtverstoß | 60 bis 180 € |
| Fahren auf dem Gehweg | 15 bis 30 € |
| Nebeneinanderfahren | 15 bis 30 € |
| Ohne Versicherungskennzeichen | 40 € |
| Ohne Betriebserlaubnis | 70 € |
| Handy am Lenker benutzen | 100 € und 1 Punkt |
Mit der Reform steigt laut Bundesregierung der Regelsatz für das Befahren des Gehwegs von 15 auf 25 Euro und das Verwarnungsgeld für das Fahren zu zweit von 5 auf 25 Euro.
Die Reform 2026/2027 im Überblick
Die Änderung der eKFV hat der Bundesrat am 19. Dezember 2025 gebilligt; verkündet wurde sie laut ADAC am 6. Februar 2026. Die wichtigsten Punkte:
- Blinker: Neu in Verkehr gebrachte E-Scooter müssen laut Bundesregierung ab 2027 Blinker haben. § 5 Abs. 4 eKFV beschreibt sie bereits: vorne und hinten wirkend, mit optischer und akustischer Kontrollanzeige für den Fahrer.
- Bremsen und Akkus: Laut ADAC werden getrennte Vorder- und Hinterradbremsen Pflicht für neue Fahrzeuge; laut Bundesregierung steigen die Sicherheitsanforderungen an Batterien.
- Bestandsschutz: Für Fahrzeuge, die bis zum 31. März 2026 erstmals in Verkehr kamen, gelten die alten Bauvorschriften weiter (§ 15 eKFV). Bereits gekaufte Roller müssen nicht nachgerüstet werden.
- Haftung: Gefährdungshaftung für Halter seit 1. Oktober 2026 (ADAC).
- Verkehrsregeln ab 1. März 2027: Laut ADAC dürfen E-Scooter dann den Grünpfeil für Radfahrer nutzen.
- Parken: Städte und Gemeinden erhalten mehr Befugnisse, das Abstellen von Miet-E-Scootern zu regeln.
Mitnahme in Bahn und Bus
Die Deutsche Bahn erlaubt E-Scooter in allen Fernverkehrszügen. Zusammengeklappt gelten sie als kostenloses Handgepäck; laden oder den Akku entnehmen dürfen Sie während der Fahrt nicht. Im Nahverkehr ist es komplizierter: Laut Verbraucherzentrale ist die Mitnahme privater E-Scooter in Bus und Bahn in vielen großen Städten verboten, der ADAC nennt als Grund die Brandgefahr. Fragen Sie bei Ihrem Verkehrsverbund nach, bevor Sie einen Roller für den Arbeitsweg mit Umstieg kaufen.
Checkliste vor dem Kauf
- Deutsche Version mit ABE? Eintrag in der KBA-Liste vorhanden?
- Fabrikschild mit ABE-Nummer, Fahrzeug-Identifizierungsnummer?
- 20 km/h Höchstgeschwindigkeit, Nennleistung bis 500 W?
- Blinker vorhanden (Pflicht für neue Fahrzeuge ab 2027, für Sie ein Sicherheitsgewinn)?
- Zuladung passend zu Ihrem Gewicht mit Gepäck?
- Versicherungsplakette direkt mitbestellen – und im Februar an die neue Farbe denken.
Drei Modelle mit nachvollziehbarer ABE
Alle E-Scooter für Erwachsene in unserem Vergleich werden mit deutscher Straßenzulassung angeboten. Bei diesen drei ist die ABE im KBA-Verzeichnis besonders klar zuzuordnen:

ABE P531 nennt den GT3 ausdrücklich als Handelsbezeichnung. Dazu Blinker, Traktionskontrolle und Federung vorn und hinten – ein günstiger Einstieg.

Zwei ABE (P631, P633) für den „Xiaomi Electric Scooter 6“, je nach Importeur. 12-Zoll-Reifen und Federung an beiden Rädern, aber schwer.

DE-Version mit ABE (KBA-Typ „Kqi 300“), Blinkern und Scheibenbremsen vorn und hinten. Achten Sie auf „DE“ – die EU-Version fährt 25 km/h.
Wer einen besonders leichten Roller mit Blinkern sucht, sollte sich zusätzlich den Segway-Ninebot F2 Pro D II ansehen; im KBA-Verzeichnis steht für Segway Europe eine ABE mit der Typbezeichnung „F2 II“, ohne Handelsbezeichnung.
Fazit
Ein E-Scooter mit Straßenzulassung erkennen Sie nicht an der Werbung, sondern an der ABE-Nummer auf dem Fabrikschild und am Eintrag in der KBA-Liste. Dazu kommt jedes Jahr ab 1. März eine neue Versicherungsplakette. Wer diese beiden Punkte beachtet, mit 14 Jahren oder älter fährt, Radwege nutzt und nüchtern bleibt, ist auf der sicheren Seite. Die Reform bringt ab 2027 Blinker und strengere Technik für Neufahrzeuge – bereits zugelassene Roller dürfen weiterfahren.
Quellen
- Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV), gesetze-im-internet.de
- § 5 eKFV (Lichttechnische Einrichtungen, Fahrtrichtungsanzeiger), gesetze-im-internet.de
- § 15 eKFV (Übergangsbestimmungen), gesetze-im-internet.de
- § 6 Pflichtversicherungsgesetz, gesetze-im-internet.de
- Bundesministerium für Verkehr: FAQ Elektrokleinstfahrzeuge
- Bundesregierung: Regeln für E-Scooter verschärft
- Kraftfahrt-Bundesamt: Liste der ABE für Elektrokleinstfahrzeuge
- ADAC: E-Scooter – Regeln, Bußgelder und Neuregelungen
- ADAC: E-Scooter – versicherungspflichtig oder nicht?
- GDV: Neue Saison – was Fahrer von Mofas und E-Scootern jetzt wissen sollten
- GDV: Die Tücken der nachträglichen Zulassung von E-Scootern
- Verbraucherzentrale: E-Scooter – diese Regeln gelten für Elektro-Tretroller
- DVR: E-Scooter im Straßenverkehr
- Deutsche Bahn: Mitnahme von E-Tretrollern und E-Scootern
Häufige Fragen
Woran erkenne ich, ob ein E-Scooter eine Straßenzulassung hat?
An der Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE). Ein zugelassener Roller hat eine Fahrzeug-Identifizierungsnummer und ein fest angebrachtes Fabrikschild mit ABE-Nummer. Die Nummer können Sie in der öffentlichen ABE-Liste des Kraftfahrt-Bundesamts nachschlagen. Fehlt das Schild, rät die Verbraucherzentrale vom Kauf ab.
Brauche ich für einen E-Scooter eine Versicherung?
Ja. Für E-Scooter ist eine Kfz-Haftpflichtversicherung Pflicht, nachgewiesen durch eine Versicherungsplakette, die hinten am Roller klebt. Das Versicherungsjahr läuft vom 1. März bis Ende Februar. Ohne gültige Plakette gibt es laut GDV keinen Versicherungsschutz.
Was kostet es, ohne Versicherungskennzeichen zu fahren?
Der ADAC nennt 40 Euro Verwarnungsgeld für das Fahren ohne Versicherungskennzeichen und 70 Euro ohne Betriebserlaubnis. Bei einem Unfall ohne Versicherung drohen laut GDV strafrechtliche Konsequenzen, und Sie tragen alle Kosten selbst.
Brauche ich einen Führerschein für den E-Scooter?
Nein. Weder Führerschein noch Mofa-Prüfbescheinigung sind nötig. Das Mindestalter beträgt 14 Jahre (§ 3 eKFV).
Gibt es eine Helmpflicht für E-Scooter?
Nein, in Deutschland gibt es keine gesetzliche Helmpflicht für E-Scooter. ADAC und Verbraucherzentrale empfehlen aber, einen Helm zu tragen.
Was ändert sich 2026 und 2027 für E-Scooter?
Seit 1. Oktober 2026 haftet laut ADAC auch beim E-Scooter der Halter aus der Betriebsgefahr. Neu in Verkehr gebrachte E-Scooter müssen ab 2027 Blinker haben, laut ADAC auch getrennte Vorder- und Hinterradbremsen. Ab 1. März 2027 gelten geänderte Verkehrsregeln, etwa der Grünpfeil für Radfahrer auch für E-Scooter. Bereits zugelassene Roller dürfen weiterfahren.